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Art. 5 Betriebsstätte (Art. 5 MA)

EL 133 Mai 2016 (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Strauß, 160. EL Januar 2023, DBA IN 1995 Art. 5

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