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Debatin/Wassermeyer, DBA


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Art. 19 Öffentlicher Dienst (Art. 19 MA)

(1) a)Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Reith, 112. Aufl. 2010, DBA_PL Art. 19

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