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Debatin/Wassermeyer, DBA


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Art. 28 Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern (Art. 27 MA)

(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe bei der Beitreibung von steuerlichen Ansprüchen. Diese Amtshilfe wird durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen,


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Reith, 112. Aufl. 2010, DBA_PL Art. 28

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