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Art. 28 Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern (Art. 27 MA; Art. 26 DE-VG)

Oktober 2017 EL 139 (1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von steuerlichen Ansprüchen. Diese Amtshilfe wird durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Reith, 161. EL April 2023, DBA PL 2003 Art. 28

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