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Debatin/Wassermeyer, DBA


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Art. 10 Dividenden (Art. 10 MA)

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Reith, 113. Aufl. 2011, DBA_PL Art. 10

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