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Art. 10  Dividenden (Art. 10 MA; Art. 10 DE-VG)

EL 139 Oktober 2017 (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Reith, 151. EL Oktober 2020, DBA Polen Art. 10

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