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Art. 15 Unselbständige Arbeit (Art. 15 MA)

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 17, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Reith, 131. EL Oktober 2015, DBA_PL Art. 15

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