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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (Art. 13 MA)

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Reith, 133. EL Mai 2016, DBA_PL Art. 13

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