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Art. 7 Unternehmensgewinne (Art. 7 MA)

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Krabbe, 134. EL Juli 2016, DBA_I Art. 7

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