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Art. 7 Unternehmensgewinne (Art. 7 MA; Art. 7 DE-VG)

EL 138 Juli 2017 (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Weggenmann, 152. EL Januar 2021, DBA Italien Art. 7

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