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Art. 5 Einkünfte aus Geschäftstätigkeit (Art. 7 und 14 MA)

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Geschäftstätigkeit können im anderen Vertragsstaat


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Wassermeyer, 134. EL Juli 2016, DBA_SU Art. 5

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