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Art. 7 Dividenden (Art. 10 MA; Art. 10 DE-VG)

EL 138 Juli 2017 (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person an eine im anderen


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Wassermeyer, 148. EL Januar 2020, DBA GUS-Staaten Art. 7 Rn. 1-18

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