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Art. 22  Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat (Art. 23 A und Art. 23 B MA)

EL 125 Januar 2014 (1) In Spanien wird die Doppelbesteuerung durch Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften oder der folgenden Bestimmungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Spaniens vermieden: a) Bezieht eine in Spanien ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Vermögensteile und


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Behrenz, 150. EL Juli 2020, DBA Spanien Art. 22

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