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Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23 A und Art. 23 B MA; Art. 22 DE-VG)

Januar 2024 EL 164 (1) In Spanien wird die Doppelbesteuerung durch Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften oder der folgenden Bestimmungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Spaniens vermieden: a)Bezieht eine in Spanien ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Vermögensteile und


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Behrenz, 165. EL April 2024, Spanien Art. 22

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