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Art. 5  Betriebsstätte (Art. 5 MA; Art. 5 DE-VG)

EL 139 Oktober 2017 (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Hackemann, 155. EL Oktober 2021, DBA Philippinen Art. 5

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