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Art. 11  Zinsen (Art. 11 MA; Art. 11 DE-VG)

EL 148 Januar 2020 (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. (2) Diese Zinsen


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Becker, 155. EL Oktober 2021, DBA Rumänien Art. 11

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