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Art. 5 Betriebsstätte (Art. 5 MA)

EL 123 Mai 2013 (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Pfaar, 164. EL Januar 2024, DBA ID 1990 Art. 5

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