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Art. 5 Betriebsstätte (Art. 5 MA)

EL 123 Mai 2013 (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“


Zitiervorschläge:
Wassermeyer/Pfaar DBA ID 1990 Art. 5
Wassermeyer/Pfaar, 170. EL Juli 2025, DBA ID 1990 Art. 5

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