Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23 A, Art. 23 B MA)

Mai 2016 EL 133 (1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a)Die Einkünfte aus der Republik Indien sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, werden von der deutschen Steuer freigestellt, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Strauß, 166. EL Juli 2024, DBA IN 1995 Art. 23

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Ansicht
Einstellungen