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Art. 23  Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23 A, Art. 23 B MA)

Mai 2016 EL 133 (1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Die Einkünfte aus der Republik Indien sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, werden von der deutschen Steuer freigestellt, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Strauß, 149. EL März 2020, DBA Indien Art. 23 Rn. 1-130

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