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Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer
Geleitwort zur 66. Ergänzungslieferung September 2011
Vorwort
Abkürzungen
Gesetzestexte
Wesen der Umsatzsteuer, Verhältnis von nationalem Recht zum Gemeinschaftsrecht
Erster Abschnitt. Steuergegenstand und Geltungsbereich (§§ 1-3g)
Zweiter Abschnitt. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen (§§ 4-9)
Dritter Abschnitt. Bemessungsgrundlagen (§§ 10-11)
Vierter Abschnitt. Steuer und Vorsteuer (§§ 12-15a)
Fünfter Abschnitt. Besteuerung (§§ 16-22e)
§ 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
§ 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
§ 18 Besteuerungsverfahren
I. Überblick über die Regelungen des § 18
II. Grundsätzliches zum Verfahren
III. Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 18 Abs. 1, 2, 2a und 4a, 4b)
IV. Steuererklärungen für den Besteuerungszeitraum (§ 18 Abs. 3, 4, 4a und 4b)
V. Sonderregelung für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i.S. des § 3a Abs. 5 (§ 18 Abs. 4c, 4d)
VI. Einzelbesteuerung
VII. Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen (§ 18 Abs. 7 UStG, § 49 UStDV)
VIII. Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem besonderen Verfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV)
IX. Das Vorsteuervergütungsverfahren für Anträge nach dem 31. 12. 2009
§ 18a Zusammenfassende Meldung
[Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren]
§ 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
§ 18d Vorlage von Urkunden
§ 18e Bestätigungsverfahren
§ 18f Sicherheitsleistung
§ 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
§ 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
§ 22 Aufzeichnungspflichten
§ 22a Fiskalvertretung
§ 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
§ 22c Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung
§ 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt
§ 22e Untersagung der Fiskalvertretung
Sechster Abschnitt. Sonderregelungen (§§ 23-25d)
Siebenter Abschnitt. Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 26-29)
Stichwortverzeichnis

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UStG § 18 Besteuerungsverfahren Autor: Treiber Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer,66. Ergänzungslieferung September 2011 Rn 1-156   § 18 Besteuerungsverfahren(1)  1Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat.2Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.3§ 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden.4Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. (2)  1Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.2Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.3Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von


Zitiervorschlag:
Sölch/Ringleb/Treiber, 66. Aufl. 2012, UStG 18

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