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4.1 Freizeitlärm-Richtlinie

August 2002 EL 38 Der Länderausschuss für Immissionsschutz hat in seiner 88. Sitzung vom 2. bis 4. Mai 1995 in Weimar eine Musterverwaltungsvorschrift Lärm verabschiedet. Nach Inkrafttreten der TA Lärm vom 26. August 1998 (abgedruckt in diesem Band unter Nr. 3.1) ist diese Musterverwaltungsvorschrift weitgehend überholt. Gleichwohl hat der Länderausschuss für Immissionsschutz sie weder ganz noch teilweise aufgehoben. Unmittelbare Bedeutung hat insbesondere noch der Anhang B (NVwZ 97, 469). Durch den Anhang B zur Musterverwaltungsvorschrift Lärm wird die Freizeitlärm-Richtlinie aus dem Jahre 1987 (NVwZ 88, 135) ersetzt. Soweit sich die frühere Freizeitlärm-Richtlinie auf Sportanlagen bezog, gilt jetzt die 18. BImSchV. Die Freizeitlärm-Richtlinie ist – z. T. in modifizierter Fassung – in den Ländern Berlin (ABl. 1996 S. 2803), Mecklenburg-Vorpommern (ABl. 1998, S. 960), Niedersachsen (Nds. MBl.

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