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Art. 20a [Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen]

Lfg. 98 März 2022 Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Ausgewähltes Schrifttum 1. Monographien Alexy, Robert: Theorie der Grundrechte, 2. Auflage, Frankfurt am Main 1994. Appel, Ivo: Staatliche Zukunfts- und Entwicklungsvorsorge: Zum Wandel der Dogmatik des Öffentlichen Rechts am Beispiel des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung, Tübingen 2005. Berg, Christian: Ist Nachhaltigkeit utopisch? 2020. Bock, Bettina: Umweltschutz im Spiegel von Verfassungsrecht und Verfassungspolitik, Berlin 1990. Böckenförde, Ernst-Wolfgang: Staat, Verfassung, Demokratie: Studien zur Verfassungstheorie und zum Verfassungsrecht, 2. Auflage, Frankfurt am Main 1992. Brönneke,


Zitiervorschläge:
Dürig/Herzog/Scholz/Calliess GG Art. 20a
Dürig/Herzog/Scholz/Calliess, 107. EL März 2025, GG Art. 20a

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