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Art. 20a

Lfg. 40 Juni 2002 Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Entstehungsgeschichte Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat, BT-Drucks. 12/6000 = Zur Sache. Themen parlamentarischer Beratung (Hrsg. Deutscher Bundestag) 5/93; Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP v. 20. 1. 1994, BT-Drucks. 12/6633; Gesetz zur Änderung des GG v. 27. 10. 1994, BGBl. I S. 3146; Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP v. 23. 4. 2002, BT-Drucks. 14/8860; Gesetz zur Änderung des GG v. 26. 7. 2002 (BGBl. I S. 2862). Arbeitskreis für Umweltrecht (Hrsg.): Grundzüge des Umweltrechts, 2. Aufl. 1997 Badura, Peter: Vorhabenplanung


Zitiervorschlag:
Maunz/Dürig/Scholz, 60. EL Oktober 2010, GG Art. 20a

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