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Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat (Art. 23 A und Art. 23 B MA)

EL 125 Januar 2014 (1) In Spanien wird die Doppelbesteuerung durch Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften oder der folgenden Bestimmungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Spaniens vermieden: a)Bezieht eine in Spanien ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Vermögensteile und


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Behrenz, 163. EL September 2023, DBA2011_E Art. 22

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