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Art. 5 Betriebsstätte (Art. 5 MA; Art. 5 DE-VG)

EL 139 Oktober 2017 (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Hackemann, 163. EL September 2023, DBA PH 2013 Art. 5

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