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Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen (Art. 3 MA; Art. 3 DE-VG)

EL 148 Januar 2020 (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a)bedeutet der Ausdruck „Rumänien“ das Hoheitsgebiet Rumäniens, einschließlich


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Becker, 163. EL September 2023, DBA RO 2001 Art. 3

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