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§ 15 Entschädigung und Schadensersatz

(1) 1Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet,


Zitiervorschläge:
ErfK/Schlachter AGG § 15
ErfK/Schlachter, 25. Aufl. 2025, AGG § 15

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