Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer
Inhaltsübersicht
Geleitwort zur 65. Ergänzungslieferung April 2011
Vorwort
Abkürzungen
Gesetzestexte
Wesen der Umsatzsteuer, Verhältnis von nationalem Recht zum Gemeinschaftsrecht
Erster Abschnitt. Steuergegenstand und Geltungsbereich (§§ 1-3g)
§ 1 Steuerbare Umsätze
§ 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb
§ 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
§ 1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
§ 2 Unternehmer, Unternehmen
§ 2a Fahrzeuglieferer
§ 3 Lieferung, sonstige Leistung
§ 3a Ort der sonstigen Leistung
§ 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit Zusammenhängenden sonstigen Leistungen
§ 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen
§ 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
§ 3e Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
§ 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen
§ 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
Zweiter Abschnitt. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen (§§ 4-9)
Dritter Abschnitt. Bemessungsgrundlagen (§§ 10-11)
Vierter Abschnitt. Steuer und Vorsteuer (§§ 12-15a)
Fünfter Abschnitt. Besteuerung (§§ 16-22e)
Sechster Abschnitt. Sonderregelungen (§§ 23-25d)
Siebenter Abschnitt. Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 26-29)
Stichwortverzeichnis

Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

UStG § 18 Besteuerungsverfahren Autor: Treiber Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer,65. Ergänzungslieferung April 2011 Rn 1-156   § 18 Besteuerungsverfahren(1)  1Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat.2Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.3§ 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden.4Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. (2)  1Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.2Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.3Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der


Zitiervorschlag:
Sölch/Ringleb/Treiber, 65. Aufl. 2011, UStG 18

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen