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Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer
Inhaltsübersicht
Geleitwort zur 65. Ergänzungslieferung April 2011
Vorwort
Abkürzungen
Gesetzestexte
Wesen der Umsatzsteuer, Verhältnis von nationalem Recht zum Gemeinschaftsrecht
Erster Abschnitt. Steuergegenstand und Geltungsbereich (§§ 1-3g)
Zweiter Abschnitt. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen (§§ 4-9)
§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
§ 4 Nr. 1 Ausfuhrlieferung, Lohnveredelung, Innergemeinschaftlicher Export, §§ 6, 6a, 7
§ 4 Nr. 2 Seeschifffahrt und Luftfahrt, § 8
§ 4 Nr. 3 Grenzüberschreitende Beförderung
§ 4 Nr. 4 Lieferung von Gold
§ 4 Nr. 4a-b Umsatzsteuerlagerregelung
§ 4 Nr. 5 Vermittlung bestimmter Umsätze
§ 4 Nr. 6 Leistung der Bundesbahn, Lieferung an Drittlandsabnehmer, Helgolandumsätze
§ 4 Nr. 7 Leistung an NATO-Mitglieder
§ 4 Nr. 8 Geld- und Kapitalverkehr
§ 4 Nr. 9 Grundstücksumsatz, Wett- und Spielumsatz
§ 4 Nr. 10 Versicherungsumsatz
§ 4 Nr. 11 Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
§ 4 Nr.11a Telekommunikation
§ 4 Nr. 11b (Fortsetzung)
§ 4 Nr. 12 Vermietung und Nutzung von Grundstücken
§ 4 Nr. 13 Wohnungseigentümergemeinschaft
§ 4 Nr. 14 Heilberuf, Krankenhaus
§ 4 Nr. 15 (Fortsetzung)
§ 4 Nr. 15a Medizinischer Dienst
§ 4 Nr. 16 Alten- und Pflegeheim
§ 4 Nr. 17 Menschliches Blut, Frauenmilch und Krankenfahrzeuge
§ 4 Nr. 18 Wohlfahrtsverband
§ 4 Nr. 18a Politische Partei
§ 4 Nr. 19 Blinde, Blindenwerkstatt
§ 4 Nr. 20 (Fortsetzung)
§ 4 Nr. 21 Privatschule
§ 4 Nr. 21a Hochschulforschung
§ 4 Nr. 22 Erwachsenenbildung
§ 4 Nr. 23 Versorgung zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken
§ 4 Nr. 24 Jugendherberge
§ 4 Nr. 25 (Kinder- und) Jugendhilfe
§ 4 Nr. 26 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 4 Nr. 27 Ordensschwester und Betriebshelfer in der LuF
§ 4 Nr. 28 Weiterlieferung vorbelasteter Gegenstände
§ 4a Steuervergütung
§ 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
§ 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
§ 6 Ausfuhrlieferung
§ 6a Innergemeinschaftliche Lieferung
§ 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
§ 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
§ 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
Dritter Abschnitt. Bemessungsgrundlagen (§§ 10-11)
Vierter Abschnitt. Steuer und Vorsteuer (§§ 12-15a)
Fünfter Abschnitt. Besteuerung (§§ 16-22e)
Sechster Abschnitt. Sonderregelungen (§§ 23-25d)
Siebenter Abschnitt. Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 26-29)
Stichwortverzeichnis

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UStG § 18 Besteuerungsverfahren Autor: Treiber Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer,65. Ergänzungslieferung April 2011 Rn 1-156   § 18 Besteuerungsverfahren(1)  1Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat.2Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.3§ 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden.4Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. (2)  1Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.2Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.3Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der


Zitiervorschlag:
Sölch/Ringleb/Treiber, 65. Aufl. 2011, UStG 18

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