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UStG § 18 Besteuerungsverfahren Autor: Treiber Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer,65. Ergänzungslieferung April 2011 Rn 1-156   § 18 Besteuerungsverfahren(1)  1Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat.2Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.3§ 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden.4Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. (2)  1Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.2Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.3Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der


Zitiervorschlag:
Sölch/Ringleb/Treiber, 65. Aufl. 2011, UStG 18

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