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§ 145 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 145 zur Fussnote [1] Unbebaute Grundstücke

(1) zur Fussnote [2] 1Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude

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