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Debatin/Wassermeyer, DBA


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Art. 11 Zinsen (Art. 11 MA)

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Sepp, 112. Aufl. 2010, DBA_RI Art. 11

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