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Art. 11  Zinsen (Art. 11 MA)

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Pfaar, 132. EL Januar 2016, DBA_RI Art. 11

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