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Art. 11  Zinsen (Art. 11 MA)

Mai 2013 EL 123 (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Pfaar, 158. EL August 2022, DBA Indonesien Art. 11

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