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Debatin/Wassermeyer, DBA


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Art. 5 Betriebsstätte (Art. 5 MA)

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Krabbe, 113. Aufl. 2011, DBA_I Art. 5

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