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Art. 5 Betriebsstätte (Art. 5 MA)

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Krabbe, 133. EL Mai 2016, DBA_I Art. 5

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