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Debatin/Wassermeyer, DBA


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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat (Art. 23A und Art. 23B MA)

(1) Im Fall Rumäniens wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in Rumänien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Becker, 113. Aufl. 2011, DBA_RO Art. 23

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