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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat (Art. 23A und Art. 23B MA; Art. 22 DE-VG)

Januar 2020 EL 148 (1) Im Fall Rumäniens wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in Rumänien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Becker, 165. EL April 2024, DBA RO 2001 Art. 23

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