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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat (Art. 23A und Art. 23B MA)

EL 136 Januar 2017 (1) Im Fall Rumäniens wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in Rumänien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik

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