Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

Debatin/Wassermeyer, DBA


Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

Art. 5 Betriebsstätte (Art. 5 MA)

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (2) Der


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Becker, 113. Aufl. 2011, DBA_RO Art. 5

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen