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Art. 5 Betriebsstätte (Art. 5 MA)

Januar 2017 EL 136 (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Becker, 147. EL Oktober 2019, DBA Rumänien Art. 5 Rn. 1-21

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