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Art. 5  Betriebsstätte (Art. 5 MA; Art. 5 DE-VG)

Januar 2020 EL 148 (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Becker, 153. EL März 2021, DBA Rumänien Art. 5

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