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Debatin/Wassermeyer, DBA


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Art. 24 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23A, Art. 23B MA)

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a)Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich des Buchstabens b die Einkünfte aus der Republik Polen sowie die in der Republik Polen gelegenen Vermögenswerte


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Reith, 115. Aufl. 2012, DBA_PL Art. 24

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