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Art. 24 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23A, Art. 23B MA; Art. 22 DE-VG)

Oktober 2017 EL 139 (1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a)Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich des Buchstabens b die Einkünfte aus der Republik Polen sowie die in der Republik Polen gelegenen


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Reith, 162. EL Juli 2023, DBA PL 2003 Art. 24

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