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Art. 24  Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23A, Art. 23B MA; Art. 22 DE-VG)

Oktober 2017 EL 139 (1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich des Buchstabens b die Einkünfte aus der Republik Polen sowie die in der Republik Polen gelegenen


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Reith, 149. EL März 2020, DBA Polen Art. 24 Rn. 1-92

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