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Art. 19 Öffentlicher Dienst (Art. 19 MA)

(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Krabbe, 133. EL Mai 2016, DBA_I Art. 19

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