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Art. 19 Öffentlicher Dienst (Art. 19 MA)

Januar 2017 EL 136 (1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt

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