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Art. 19  Öffentlicher Dienst (Art. 19 MA; Art. 18 DE-VG)

EL 138 Juli 2017 (1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat


Zitiervorschlag:
Wassermeyer/Weggenmann, 152. EL Januar 2021, DBA Italien Art. 19

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