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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23 A, Art. 23 B MA)

Mai 2016 EL 133 (1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a)Die Einkünfte aus der Republik Indien sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, werden von der deutschen Steuer freigestellt, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen


Zitiervorschläge:
Wassermeyer/Strauß DBA IN 1995 Art. 23
Wassermeyer/Strauß, 171. EL September 2025, DBA IN 1995 Art. 23
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